01.02.2023

Kundeninformation: Standrohr

Kun­den­in­for­ma­tion

Liebe Kundin­nen und Kun­den, nach­fol­gend einige Hin­weise:

Ø Kein Stan­drohr für Privatpersonen/Poolbefüllung:

Wir möcht­en Sie darüber informieren, dass sich die bish­erige Prax­is ab 2023 ändert und die Pool­be­fül­lung über Hydran­ten nicht mehr möglich ist. Gemäß der Trinkwasserverord­nung und den entsprechen­den tech­nis­chen Regeln im Arbeits­blatt W 408 des DVGW (Deutsch­er Vere­in des Gas- und Wasser­fach­es e. V.) darf die Hand­habung von Stan­drohren für Unter­flurhy­dran­ten und Wasserzäh­ler für Ober­flurhy­dran­ten auss­chließlich durch unter­wiesene Per­so­n­en durchge­führt wer­den. Weit­er­hin haftet der Auslei­her für Schä­den infolge unsachgemäßer Bedi­enung, bei der evtl. durch Druckschläge u.a. Rohrbrüche im Leitungsnetz entste­hen kön­nen oder auch für Rück­saugun­gen von ver­schmutztem Wass­er in das öffentliche Leitungsnetz mit nach­fol­gen­der Verkeimung. Fern­er sind eine nicht erfol­gte bzw. fehler­hafte Verkehrsab­sicherung der Ent­nahmestelle im öffentlichen Raum oder eine man­gel­nde Ein­hal­tung der Unfal­lver­hü­tungsvorschriften haf­tungsrechtlich für den Nutzer prob­lema­tisch. Aus diesen Grün­den hat die Stadtwerke Din­golf­ing GmbH beschlossen, ab 01.01.2023 keine Standrohre/Wasserzähler für Privatpersonen/Poolbefüllung mehr auszugeben. Die Stadtwerke Din­golf­ing GmbH übern­immt gerne diese Dien­stleis­tung für Sie. Sprechen Sie uns an. Sie kön­nen aber auch über die Hausinstallation/Gartenschlauch durchge­führt wer­den. Eine evtl. ersatzweise Befül­lung über Stan­drohre Drit­ter (Feuer­wehr etc.) ist nicht erlaubt und ist Dieb­stahl von Wass­er gem. § 242 Strafge­set­zbuch (StBG), der strafrechtlich ver­fol­gt wird.

Ø Hin­weise zur Entleerung des Pool­wassers:

Die Ver­sickerung des Pool­wass­er in den Unter­grund (Garten­fläche o.ä.) ist aus wasser­wirtschaftlich­er Sicht nicht erlaubt. Da das Wass­er auf­bere­it­et und mit Chemikalien ver­set­zt ist, han­delt es sich rechtlich um Abwass­er. Ein­geleit­etes Abwasser/Poolwasser kann das Ober­flächen- und Grund­wass­er nachteilig bee­in­flussen, was möglicher­weise zur Grund­wasserverun­reini­gung gem. § 324 StGB führen kann. Pool­wass­er muss in den Kanal ein­geleit­et wer­den, es gilt der Benutzungszwang in der Entwässerungssatzung Ihrer Wohnge­meinde.

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